Fr. 187.50 gemäss Art. 68 SchKG von den Zahlungen des Gesuchsgegners vorab erheben darf. 3. Die Parteikosten der Gesuchstellerin von Fr. 100.00 sind zu 75% vom Gesuchsgegner zu tragen, so dass die Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 75.00 gemäss Art. 68 SchKG von den Zahlungen des Gesuchgegners vorab erheben darf. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 375.00 wird der Klägerin zu 25 % mit Fr. 93.75 und dem Beklagten zu 75 % mit Fr. 281.25 auferlegt. Sie wird mit dem vom Beklagten in Höhe von Fr. 375.00 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, sodass die Klägerin dem Beklagten Fr. 93.75 direkt zu ersetzen hat.