4.2. Gemäss dem vorliegenden Entscheid obsiegt die Klägerin mit ihrem Rechtsöffnungsbegehren im vorinstanzlichen Verfahren ebenfalls zu 75 %. Folglich ist ihr die erstinstanzliche Entscheidgebühr zu 25 % aufzuerlegen, während der Beklagte den Rest zu tragen hat (Art. 106 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 48 GebV SchKG). Die vorinstanzlich zugesprochene Parteientschädigung zugunsten der Klägerin von Fr. 100.00 ist im Umfang von 75 % durch den Beklagten zu tragen. Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 16. August 2023 aufgehoben und es wird erkannt: