4. 4.1. Bei diesem Ausgang obsiegt die Klägerin im Beschwerdeverfahren zu 75 %, weshalb sie die obergerichtliche Entscheidgebühr im Umfang von 25 % zu bezahlen hat. Der Rest geht zulasten des Beklagten (Art. 106 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Die zweitinstanzlichen Parteikosten sind wettzuschlagen, da der mehrheitlich obsiegenden Klägerin kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist und sie einen solchen auch nicht geltend macht.