Für eine nicht in Betreibung gesetzte Forderung kann keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden, weshalb für den Kinderunterhaltsbeitrag für den Monat Juli 2023 keine Rechtsöffnung zu erteilen ist. Im Übrigen macht der Beklagte mit unterschiedlichen (aufgrund der Novenschranke [vgl. E. 1.1.] teilweise nicht zu berücksichtigenden) Begründungen die Tilgung der Schuld durch Verrechnung geltend. Nachdem die Klägerin die definitive Rechtsöffnung ausschliesslich für Kinderunterhaltsbeiträge verlangt hat, ist eine Verrechnung gemäss Art.