4.1. des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 30. Januar 2020 wurde der Beklagte verpflichtet, spätestens ab dem 30. Juni 2020 monatlich und im Voraus Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 770.00 zuzüglich allfällig bezogener Kinder- und Familienzulagen zu bezahlen. Bei den mit Rechtsöffnungsgesuch vom 5. Juli 2023 geltenden gemachten Forderungen handelt es sich (gemäss den Daten betreffend Beginn der Verzinsung) um die Kinderunterhaltsbeiträge für die Monate März 2023 und Mai 2023 bis Juli 2023.