3.2. Beim Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 30. Januar 2020 (SF.2019.85 [Beilage zum Rechtsöffnungsgesuch]) handelt es sich um einen vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid und somit um einen definitiven Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 1 SchKG, zumal der Entscheid gemäss Bescheinigung (auf S. 32 des Entscheids) am 30. Januar 2020 in Rechtskraft erwuchs. In Ziff. 4.1. des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 30. Januar 2020 wurde der Beklagte verpflichtet, spätestens ab dem 30. Juni 2020 monatlich und im Voraus Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 770.00 zuzüglich allfällig bezogener Kinder- und Familienzulagen zu bezahlen.