2.2. Der Beklagte macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass er gemäss Ziff. 4.4. des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 30. Januar 2020 Anspruch auf 1/7 der Hilflosenentschädigung der Klägerin habe und zwar für die Tage, an welchen er zum Sohn G._____ schaue. Die Klägerin schulde ihm für das erste Quartal des Jahres 2022 Fr. 512.35 und für das erste sowie zweite Quartal des Jahres 2023 Fr. 945.00 bzw. Fr. 955.40. Zumindest diese ausstehenden Zahlungen von Fr. 2‘412.75 seien vom Betrag von Fr. 3‘080.00, für welchen Rechtsöffnung erteilt worden sei, abzuziehen.