Die durch den Beklagten geltend gemachte Tilgung durch Verrechnung mit seinem Anspruch auf den im Eheschutzverfahren festgelegten Anteil an der von der Klägerin bezogenen Hilflosentschädigung sei ebenfalls nicht zu hören, da die Klägerin die Betreibung für Kinderunterhaltsansprüche erhoben habe, womit eine Verrechnung gesetzlich ausgeschlossen sei. Das laufende Scheidungsverfahren habe keinen Einfluss auf die im Eheschutzverfahren festgelegten Unterhaltsbeiträge während des Getrenntlebens.