2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, dass der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 30. Januar 2020 zur definitiven Rechtsöffnung gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG berechtige. Die Unterhaltszahlungen gemäss Ziff. 4.1. des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 30. Januar 2020 seien jeweils Anfangs des entsprechenden Monats fällig, wobei die Fälligkeit der Forderung durch den Beklagten nicht bestritten worden sei. Hinsichtlich der vom Beklagten geltend gemachten Schulden hätte er eine Verrechnung für einen überwiegenden Teil der Forderungen bereits im Eheschutzverfahren erklären können.