1.2. Bei sämtlichen durch den Beklagten mit Beschwerde vom 28. August 2023 eingereichten Unterlagen handelt es sich um neue Beweismittel, welche im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen sind (vgl. E. 1.1.). Die Eingabe des Beklagten vom 9. September 2023 erfolgte nach Ablauf der Beschwerdefrist von zehn Tagen (vgl. Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO) und ist bereits deshalb unbeachtlich