2. 2.1. Mit Eingabe vom 5. Juli 2023 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Bremgarten das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für folgende Forderungen: Fr. 770.00 nebst Zins seit dem 1. März 2023, Fr. 770.00 nebst Zins seit dem 1. Mai 2023, Fr. 770.00 nebst Zins seit dem 1. Juni 2023, Fr. 770.00 nebst Zins seit dem 1. Juli 2023 sowie den Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 78.30. 2.2. Am 3. August 2023 erstattete der Beklagte eine Stellungnahme und ersuchte sinngemäss um Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. 2.3. Mit undatierter Eingabe (Eingang beim Bezirksgericht Bremgarten am 11. August 2023) reichte die Klägerin eine Stellungnahme ein.