Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2023.190 / nk (SR.2023.132) Art. 154 Entscheid vom 22. November 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Gasser Klägerin E._____, […] Beklagter F._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ vom 13. Juni 2023 -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ vom 13. Juni 2023 für eine Forderung von Fr. 5'265.00. In der Rubrik "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" wurde angegeben: "Unterhaltsbeiträge für G._____ / A._____, vom März 2023 Fr. 1'605.00 + Fr. 450.00 (Familien- und Kinderzulage); fällig seit 01.03.2023. Unterhaltsbeiträge für G._____ / A._____, von Mai bis Juni 2023 Fr. 1605.00 monatlich". 1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 30. Juni 2023 zugestellten Zahlungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 5. Juli 2023 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Bremgarten das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für folgende Forderungen: Fr. 770.00 nebst Zins seit dem 1. März 2023, Fr. 770.00 nebst Zins seit dem 1. Mai 2023, Fr. 770.00 nebst Zins seit dem 1. Juni 2023, Fr. 770.00 nebst Zins seit dem 1. Juli 2023 sowie den Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 78.30. 2.2. Am 3. August 2023 erstattete der Beklagte eine Stellungnahme und ersuchte sinngemäss um Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. 2.3. Mit undatierter Eingabe (Eingang beim Bezirksgericht Bremgarten am 11. August 2023) reichte die Klägerin eine Stellungnahme ein. 2.4. Am 15. August 2023 reichte der Beklagte eine Stellungnahme ein. 2.5. Der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten erkannte am 16. August 2023: " 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 13.06.2023) für den Betrag von viermal Fr. 770.00, insgesamt für Fr. 3'080.00, definitive Rechtsöffnung erteilt. -3- 2. Die von der Gesuchstellerin mit Kostenvorschuss in gleicher Höhe bereits bezahlte Spruchgebühr von Fr. 250.00 ist vom Gesuchsgegner zu tragen, so dass die Gesuchstellerin diesen Betrag gemäss Art. 68 SchKG von Zahlungen des Gesuchsgegners vorab erheben darf. 3. Die Parteikosten der Gesuchstellerin sind in Höhe von Fr. 100.00 vom Gesuchsgegner zu tragen, so dass die Gesuchstellerin diesen Betrag gemäss Art. 68 SchKG von Zahlungen des Gesuchsgegners vorab erheben darf." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 23. August 2023 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 28. August 2023 (Postaufgabe am 30. August 2023) Beschwerde, ohne einen konkreten Antrag zu stellen. 3.2. Am 9. September 2023 reichte der Beklagte eine weitere Eingabe ein. 3.3. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2023 reichte die Klägerin eine Beschwerdeantwort ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). -4- 1.2. Bei sämtlichen durch den Beklagten mit Beschwerde vom 28. August 2023 eingereichten Unterlagen handelt es sich um neue Beweismittel, welche im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen sind (vgl. E. 1.1.). Die Eingabe des Beklagten vom 9. September 2023 erfolgte nach Ablauf der Beschwerdefrist von zehn Tagen (vgl. Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO) und ist bereits deshalb unbeachtlich 2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, dass der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 30. Januar 2020 zur definitiven Rechtsöffnung gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG berechtige. Die Unterhaltszahlungen gemäss Ziff. 4.1. des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 30. Januar 2020 seien jeweils Anfangs des entsprechenden Monats fällig, wobei die Fälligkeit der Forderung durch den Beklagten nicht bestritten worden sei. Hinsichtlich der vom Beklagten geltend gemachten Schulden hätte er eine Verrechnung für einen überwiegenden Teil der Forderungen bereits im Eheschutzverfahren erklären können. Weiter fehle es – mit Ausnahme der geltend gemachten Forderungen betreffend die Forderungen auf Hilflosenentschädigung gemäss Ziff. 4.4. des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 30. Januar 2020 – an den erforderlichen Belegen, die mindestens die Qualität eines provisorischen Rechtsöffnungstitels aufweisen würden. Die durch den Beklagten geltend gemachte Tilgung durch Verrechnung mit seinem Anspruch auf den im Eheschutzverfahren festgelegten Anteil an der von der Klägerin bezogenen Hilflosentschädigung sei ebenfalls nicht zu hören, da die Klägerin die Betreibung für Kinderunterhaltsansprüche erhoben habe, womit eine Verrechnung gesetzlich ausgeschlossen sei. Das laufende Scheidungsverfahren habe keinen Einfluss auf die im Eheschutzverfahren festgelegten Unterhaltsbeiträge während des Getrenntlebens. 2.2. Der Beklagte macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass er gemäss Ziff. 4.4. des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 30. Januar 2020 Anspruch auf 1/7 der Hilflosenentschädigung der Klägerin habe und zwar für die Tage, an welchen er zum Sohn G._____ schaue. Die Klägerin schulde ihm für das erste Quartal des Jahres 2022 Fr. 512.35 und für das erste sowie zweite Quartal des Jahres 2023 Fr. 945.00 bzw. Fr. 955.40. Zumindest diese ausstehenden Zahlungen von Fr. 2‘412.75 seien vom Betrag von Fr. 3‘080.00, für welchen Rechtsöffnung erteilt worden sei, abzuziehen. Seine Forderungen seien aber noch weit höher, weshalb der Entscheid des -5- Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 16. August 2023 zu annullieren sei. 3. 3.1. Der Gläubiger kann beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, sofern die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Das Rechtsöffnungsgericht hat weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen (DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N 2a zu Art. 81 SchKG). 3.2. Beim Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 30. Januar 2020 (SF.2019.85 [Beilage zum Rechtsöffnungsgesuch]) handelt es sich um einen vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid und somit um einen definitiven Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 1 SchKG, zumal der Entscheid gemäss Bescheinigung (auf S. 32 des Entscheids) am 30. Januar 2020 in Rechtskraft erwuchs. In Ziff. 4.1. des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 30. Januar 2020 wurde der Beklagte verpflichtet, spätestens ab dem 30. Juni 2020 monatlich und im Voraus Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 770.00 zuzüglich allfällig bezogener Kinder- und Familienzulagen zu bezahlen. Bei den mit Rechtsöffnungsgesuch vom 5. Juli 2023 geltenden gemachten Forderungen handelt es sich (gemäss den Daten betreffend Beginn der Verzinsung) um die Kinderunterhaltsbeiträge für die Monate März 2023 und Mai 2023 bis Juli 2023. Diesbezüglich ist anzuführen, dass im Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Q._____ vom 13. Juni 2023 lediglich Unterhaltsbeiträge für März 2023, Mai 2023 und Juni 2023 aufgeführt und entsprechend in Betreibung gesetzt worden sind. Für eine nicht in Betreibung gesetzte Forderung kann keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden, weshalb für den Kinderunterhaltsbeitrag für den Monat Juli 2023 keine Rechtsöffnung zu erteilen ist. Im Übrigen macht der Beklagte mit unterschiedlichen (aufgrund der Novenschranke [vgl. E. 1.1.] teilweise nicht zu berücksichtigenden) Begründungen die Tilgung der Schuld durch Verrechnung geltend. Nachdem die Klägerin die definitive Rechtsöffnung ausschliesslich für Kinderunterhaltsbeiträge verlangt hat, ist eine Verrechnung gemäss Art. 125 Ziff. 2 OR ausgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_445/2015 vom 13. Oktober 2015 E. 2.3.2), so dass sich -6- weitere Äusserung zu den einzelnen Vorbringen des Beklagten erübrigen, zumal er ausschliesslich die Tilgung durch Verrechnung geltend macht. 3.3. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids ist die definitive Rechtsöffnung nur im Umfang von Fr. 2'310.00 (Unterhaltsbeiträge von je Fr. 770.00 für März 2023, Mai 2023 und Juni 2023) zu erteilen. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang obsiegt die Klägerin im Beschwerdeverfahren zu 75 %, weshalb sie die obergerichtliche Entscheidgebühr im Umfang von 25 % zu bezahlen hat. Der Rest geht zulasten des Beklagten (Art. 106 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Die zweitinstanzlichen Parteikosten sind wettzuschlagen, da der mehrheitlich obsiegenden Klägerin kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist und sie einen solchen auch nicht geltend macht. 4.2. Gemäss dem vorliegenden Entscheid obsiegt die Klägerin mit ihrem Rechtsöffnungsbegehren im vorinstanzlichen Verfahren ebenfalls zu 75 %. Folglich ist ihr die erstinstanzliche Entscheidgebühr zu 25 % aufzuerlegen, während der Beklagte den Rest zu tragen hat (Art. 106 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 48 GebV SchKG). Die vorinstanzlich zugesprochene Parteientschädigung zugunsten der Klägerin von Fr. 100.00 ist im Umfang von 75 % durch den Beklagten zu tragen. Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 16. August 2023 aufgehoben und es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 13. Juni 2023) für den Betrag von dreimal Fr. 770.00, insgesamt Fr. 2'310.00, definitive Rechtsöffnung erteilt. Im Umfang von Fr. 770.00 (Unterhaltsbeitrag für Juli 2023) wird das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen. 2. Die von der Gesuchstellerin mit Kostenvorschuss in gleicher Höhe bereits bezahlte Spruchgebühr von Fr. 250.00 ist zu 25 % von der Gesuchstellerin und zu 75 % vom Gesuchsgegner zu tragen, so dass die Gesuchstellerin -7- Fr. 187.50 gemäss Art. 68 SchKG von den Zahlungen des Gesuchsgegne- rs vorab erheben darf. 3. Die Parteikosten der Gesuchstellerin von Fr. 100.00 sind zu 75% vom Gesuchsgegner zu tragen, so dass die Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 75.00 gemäss Art. 68 SchKG von den Zahlungen des Gesuchgegners vorab erheben darf. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 375.00 wird der Klägerin zu 25 % mit Fr. 93.75 und dem Beklagten zu 75 % mit Fr. 281.25 auferlegt. Sie wird mit dem vom Beklagten in Höhe von Fr. 375.00 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, sodass die Klägerin dem Beklagten Fr. 93.75 direkt zu ersetzen hat. 3. Für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). -8- Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 22. November 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser