4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist für das Beschwerdeverfahren keine Entscheidgebühr zu erheben (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 24 EG ZPO). Der nicht anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie weder notwendige Auslagen i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO geltend gemacht hat, noch ein begründeter Fall für eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (vgl. BE- NEDIKT A. SUTER/CRISTINA VON HOLZEN, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 41 zu Art. 95 ZPO). Das Obergericht erkennt: