zur Verbesserung ihres Gesuchs (zahlenmässige Angaben zu den Einkünften und zum Vermögen sowie zum prozessualen Existenzminimum von ihr und ihrem Ehemann sowie Einreichen der entsprechenden Belege; Stellungnahme zur Frage des Prozesskostenvorschusses) ansetzen müssen. 3.2.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz über das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege entschieden hat, obwohl die Sache noch nicht spruchreif war. In Gutheissung der Beschwerde ist deshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der obigen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.