Aufgrund der in E. 3.2.1 hievor zitierten Lehre und Rechtsprechung hätte die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege folglich nicht ohne weiteres mit der Begründung abweisen dürfen, es erscheine nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Ehemann der Gesuchstellerin in der Lage sei, ihr einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen, und die Gesuchstellerin habe – soweit aktenkundig – gar nicht versucht, einen solchen erhältlich zu machen, womit die fehlende Unterstützungsmöglichkeit nicht einmal glaubhaft gemacht worden sei. Vielmehr hätte die Vorinstanz der Gesuchstellerin vor ihrem Entscheid eine Nachfrist