119 ZPO im Scheidungsverfahren nicht (hinreichend) vertraut ist und deshalb als unbeholfen zu gelten hat. Deshalb konnte von ihr auch nicht erwartet werden, dass sie sich in ihrem Gesuch ohne vorgängigen Hinweis von sich aus zur Frage des Prozesskostenvorschusses äusserte (die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung bezieht sich – wie in E. 3.2.1 hievor erwähnt – auf anwaltlich vertretene Parteien). -6-