Aus diesen Umständen ist zu schliessen, dass die Gesuchstellerin – die nicht anwaltlich vertreten ist und gemäss Einwohnerregister erst seit dem 31. März 2022 in der Schweiz lebt – mit den formellen und materiellen Anforderungen an ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 119 ZPO im Scheidungsverfahren nicht (hinreichend) vertraut ist und deshalb als unbeholfen zu gelten hat.