In ihrem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 9. Januar 2023 machte die Gesuchstellerin jedoch weder konkrete Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen noch zum monatlichen Bedarf von ihr und ihrem Ehemann. Als Beleg reichte sie ein Schreiben der Sozialen Dienste Q. vom 9. Januar 2023 ein, mit welchem diese bestätigten, dass die Gesuchstellerin seit dem 6. April 2022 und bis auf weiteres mit materieller Hilfe unterstützt werde. In welchem Umfang diese Unterstützung erfolgt, geht aus dem Schreiben nicht hervor.