Die dem Gesuch beigelegte Bestätigung der materiellen Hilfe durch die Stadt Q. sei nur auf ihren Namen ausgestellt, da es sich um ein persönliches Dokument handle. Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass sie auch die finanzielle Situation ihres Ehemannes hätte belegen müssen. Gemäss den Erläuterungen zur unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung vom 6. Januar 2023) habe die gesuchstellende Person ihre Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache und über ihre Beweismittel zu äussern. Auch im Gesuchsformular werde im Abschnitt 10 nur gefragt, ob sie Sozialhilfe beziehe.