2. 2.1. Die Vorinstanz hat erwogen, aufgrund der eingereichten Unterlagen sei zwar davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin bedürftig sei. Es scheine aber nicht ausgeschlossen zu sein, dass ihr Ehegatte in der Lage sei, einen Prozesskostenvorschuss zu leisten. Die Gesuchstellerin habe – soweit aktenkundig – denn auch gar nicht versucht, vom Ehegatten einen Prozesskostenvorschuss erhältlich zu machen. Eine fehlende Unterstützungsmöglichkeit sei somit nicht einmal glaubhaft gemacht, weshalb das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen sei.