3. Gegen diese ihr am 19. Januar 2023 zugestellte Verfügung erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 24. Januar 2023 (Postaufgabe am 26. Januar 2023) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung vom 14. Januar 2023 sei aufzuheben und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege im Scheidungsverfahren OF.2023.1 vor dem Präsidium des Bezirksgerichts Brugg zu bewilligen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO).