3.3. Zusammenfassend hat die Vorinstanz zutreffend entschieden, dass die Gesuchsgegnerin das Fristerstreckungsgesuch vom 30. Juli 2023 verspätet gestellt hat und eine Wiederherstellung der Frist ausser Betracht fällt. Die Beschwerde ist demzufolge unbegründet und deshalb abzuweisen. -7- 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchsgegnerin die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Der Gesuchsteller hatte keine Beschwerdeantwort zu erstatten (Art. 322 Abs. 1 ZPO), weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: