Auch die Belege (Arztzeugnisse) bezüglich ihrer Zurechnungsund Verhandlungsunfähigkeit im erwähnten Zeitraum hat sie zum ersten Mal mit der Beschwerde vorgelegt. Dabei handelt es sich somit um neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, welche gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind. Anderes hat die Gesuchsgegnerin nicht geltend gemacht. Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der von ihr angesetzten Frist verneint hat.