3.2.2. Die Gesuchsgegnerin machte in ihrem Fristerstreckungsgesuch vom 30. Juli 2023 geltend, sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, die geforderten Unterlagen zusammenzustellen. Sie sei IV-Rentnerin und in administrativen Angelegenheiten auf Unterstützung durch eine vertraute Person, die sich zur Zeit aber noch in den Ferien befinde (voraussichtlich bis am 26. August 2023), angewiesen (vorinstanzliche Akten act. 7). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat die Gesuchsgegnerin für diese Behauptungen keine Belege eingereicht.