Diese (korrekten) Feststellungen wurden von der Gesuchsgegnerin in der Beschwerde nicht beanstandet, weshalb es dabei sein Bewenden hat. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist zu Recht verneint hat. 3.2. 3.2.1. Auf Gesuch einer säumigen Partei kann das Gericht eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO). Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrunds einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO).