Die Vorinstanz stellte fest, dass die eingeschriebene Postsendung mit der Verfügung vom 19. Juli 2023 am 21. Juli 2023 vom volljährigen Sohn der Gesuchsgegnerin entgegengenommen und damit gesetzeskonform (vgl. Art. 138 Abs. 1 und 2 ZPO) zugestellt worden sei. Damit habe die zehntägige Frist am 22. Juli 2023 zu laufen begonnen und am 31. Juli 2023 geendet. Das am 9. August 2023 der Schweizerischen Post übergebene Fristerstreckungsgesuch vom 30. Juli 2023 sei somit verspätet eingereicht worden. Diese (korrekten) Feststellungen wurden von der Gesuchsgegnerin in der Beschwerde nicht beanstandet, weshalb es dabei sein Bewenden hat.