2016, N. 6 zu Art. 144 ZPO). Nach Art. 143 Abs. 1 ZPO müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Art. 143 Abs. 2 ZPO bezieht sich auf die Einreichung elektronischer Eingaben und ist deshalb im vorliegenden Fall nicht anwendbar.