3. 3.1. Gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO können gerichtliche Fristen aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gericht vor Fristablauf darum ersucht wird. Das Gesuch muss somit spätestens am letzten Tag der Frist nach den Vorschriften über die Einhaltung von Fristen für Eingaben (Art. 143 Abs. 1 und 2 ZPO) eingereicht werden (ADRIAN STAEHELIN, in: THOMAS SUT- TER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 6 zu Art.