2.2. Die Gesuchsgegnerin wandte dagegen in ihrer Beschwerde ein, sie sei mit der Argumentationslinie und dem sich daraus ergebenden Entscheid der Vorinstanz nicht einverstanden. In der Zeit vom 21. Juli 2023 bis mindestens 18. August 2023 sei sie aufgrund einer psychischen Erkrankung (akute Psychose) weder zurechnungs- noch verhandlungsfähig gewesen. Dementsprechend sei sie nicht in der Lage gewesen, juristische Geschäfte wahrzunehmen und durchzuführen. Aus diesen Gründen beantrage sie eine Fristwiederherstellung sowie die Gutheissung ihres ursprünglichen Fristerstreckungsgesuchs. -5-