Die Gesuchsgegnerin habe sodann weder Wiederherstellungsgründe vorgebracht (d.h. dass ihr die Wahrung der Frist objektiv und subjektiv unmöglich gewesen sei und sie an der Säumnis nur ein leichtes Verschulden treffe) noch Belege dafür eingereicht. Mangels Nachweises könne weiter nicht geprüft werden, ob die Wiederherstellung innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrunds eingereicht worden sei. Unter diesen Umständen könne auch keine Wiederherstellung der Frist erfolgen.