Die Eingabe der Gesuchsgegnerin sei zwar auf den 30. Juli 2023 datiert, jedoch gemäss Poststempel erst am 9. August 2023 der Schweizerischen Post übergeben worden. Somit sei das Fristerstreckungsgesuch der Gesuchsgegnerin erst nach Ablauf der richterlichen Frist gestellt worden. Nach Ablauf der Frist könne aber keine Fristerstreckung mehr erfolgen, weshalb das Gesuch der Gesuchsgegnerin abzuweisen sei. Die Gesuchsgegnerin habe sodann weder Wiederherstellungsgründe vorgebracht (d.h. dass ihr die Wahrung der Frist objektiv und subjektiv unmöglich gewesen sei und sie an der Säumnis nur ein leichtes Verschulden treffe) noch Belege dafür eingereicht.