Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, ihre Verfügung vom 19. Juli 2023 sei am 21. Juli 2023 an der Wohnadresse der Gesuchsgegnerin deren volljährigem Sohn übergeben worden und gelte damit als zugestellt. Die Frist von zehn Tagen habe somit am 22. Juli 2023 zu laufen begonnen und am 31. August 2023 (recte: 31. Juli 2023) geendet, unabhängig davon, wann die Gesuchsgegnerin von der Verfügung Kenntnis erhalten habe. Die Eingabe der Gesuchsgegnerin sei zwar auf den 30. Juli 2023 datiert, jedoch gemäss Poststempel erst am 9. August 2023 der Schweizerischen Post übergeben worden.