2. 2.1. Die Gesuchsgegnerin ersuchte die Vorinstanz mit Eingabe vom 30. Juli 2023 um Erstreckung der Frist zur Einreichung von Unterlagen zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen bis Ende September 2023, was die Vorinstanz mit der vorliegend angefochtenen Verfügung ablehnte. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, ihre Verfügung vom 19. Juli 2023 sei am 21. Juli 2023 an der Wohnadresse der Gesuchsgegnerin deren volljährigem Sohn übergeben worden und gelte damit als zugestellt.