Hätte die angefochtene Verfügung Bestand, könnte die Vorinstanz ohne weiteres aufgrund der Akten entscheiden (Art. 256 Abs. 1 ZPO), ohne dass die Gesuchsgegnerin noch hätte zum Gesuch des Gesuchstellers Stellung nehmen und sich über ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse ausweisen können. Aufgrund des Novenverbots von Art. 326 Abs. 1 ZPO könnte sie dies auch nicht in einem allfälligen Beschwerdeverfahren nachholen. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. August 2023 ist daher gegeben.