2021, N. 12 zu Art. 319 ZPO). Die Gesuchsgegnerin machte in ihrer Beschwerde keine Ausführungen zur Frage, ob ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen würde, wenn sie die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 10. August 2023 nicht mit Beschwerde anfechten könnte. Ein nicht (leicht) wiedergutzumachender rechtlicher Nachteil ist jedoch offensichtlich. Hätte die angefochtene Verfügung Bestand, könnte die Vorinstanz ohne weiteres aufgrund der Akten entscheiden (Art.