Die angefochtene Verfügung vom 10. August 2023, mit der die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden das Fristerstreckungsgesuch der Gesuchsgegnerin abgewiesen hat, ist eine gestützt auf Art. 144 Abs. 2 ZPO erlassene prozessleitende Verfügung, welche bloss unter der Voraussetzung, dass durch die darin getroffene Anordnung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen würde, mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO).