Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden leitete die Beschwerde am 22. August 2023 zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Aargau weiter. 3.2. Auf die Zustellung der Beschwerde an den Gesuchsteller zur Erstattung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Prozessleitende Verfügungen sind gemäss Art. 319 lit. b ZPO mit Beschwerde anfechtbar in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen (Ziff. 1) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Ziff. 2).