2.2. Die Gesuchsgegnerin ersuchte mit Eingabe vom 30. Juli 2023 (Postaufgabe am 9. August 2023) um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Unterlagen bis Ende September 2023. 2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden wies das Fristerstreckungsgesuch mit Verfügung vom 10. August 2023 ab. 3. 3.1. Gegen diese ihr am 11. August 2023 zugestellte Verfügung erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 21. August 2023 bei der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung vom 10. August 2023 sei aufzuheben und ihr Fristerstreckungsgesuch sei zu bewilligen.