Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2023.189 (SZ.2023.263) Art. 139 Entscheid vom 24. Oktober 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Huber Gesuchsteller Kanton Aargau, handelnd durch Gerichte Kanton Aargau, Generalsekretariat, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau Gesuchgegnerin A._____, […] Gegenstand Nachzahlung / Fristerstreckung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Eingabe vom 13. Juli 2023 stellte die Zentrale Inkassostelle der Ge- richte Kanton Aargau beim Präsidium des Bezirksgerichts Baden das Ge- such, A._____ sei zur Nachzahlung von Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4'171.50 zu verpflichten. 2. 2.1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden stellte A._____ mit Verfügung vom 19. Juli 2023 das Gesuch zu und setzte ihr eine Frist von zehn Tagen an, um sich lückenlos über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse auszuweisen. Diese Verfügung wurde A._____ am 21. Juli 2023 zugestellt. 2.2. Die Gesuchsgegnerin ersuchte mit Eingabe vom 30. Juli 2023 (Postauf- gabe am 9. August 2023) um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Un- terlagen bis Ende September 2023. 2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden wies das Fristerstreckungsge- such mit Verfügung vom 10. August 2023 ab. 3. 3.1. Gegen diese ihr am 11. August 2023 zugestellte Verfügung erhob die Ge- suchsgegnerin mit Eingabe vom 21. August 2023 bei der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung vom 10. August 2023 sei aufzuheben und ihr Fristerstreckungs- gesuch sei zu bewilligen. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden leitete die Beschwerde am 22. August 2023 zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Aargau weiter. 3.2. Auf die Zustellung der Beschwerde an den Gesuchsteller zur Erstattung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Prozessleitende Verfügungen sind gemäss Art. 319 lit. b ZPO mit Be- schwerde anfechtbar in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen (Ziff. 1) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Ziff. 2). Die angefochtene Verfügung vom 10. August 2023, mit der die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden das Fristerstreckungsgesuch der Gesuchsgeg- nerin abgewiesen hat, ist eine gestützt auf Art. 144 Abs. 2 ZPO erlassene prozessleitende Verfügung, welche bloss unter der Voraussetzung, dass durch die darin getroffene Anordnung ein nicht leicht wiedergutzumachen- der Nachteil drohen würde, mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO ist von der beschwerdeführenden Partei zu behaupten und nachzu- weisen. Nur bei offenkundigen Nachteilen kann von dieser strengen Be- weislast der beschwerdeführenden Partei abgewichen werden (KARL SPÜH- LER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 14 zu Art. 319 ZPO; ALEXANDER BRUNNER/MORITZ VISCHER, in: Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl. 2021, N. 12 zu Art. 319 ZPO). Die Gesuchs- gegnerin machte in ihrer Beschwerde keine Ausführungen zur Frage, ob ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen würde, wenn sie die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 10. August 2023 nicht mit Beschwerde anfechten könnte. Ein nicht (leicht) wiedergut- zumachender rechtlicher Nachteil ist jedoch offensichtlich. Hätte die ange- fochtene Verfügung Bestand, könnte die Vorinstanz ohne weiteres auf- grund der Akten entscheiden (Art. 256 Abs. 1 ZPO), ohne dass die Ge- suchsgegnerin noch hätte zum Gesuch des Gesuchstellers Stellung neh- men und sich über ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhält- nisse ausweisen können. Aufgrund des Novenverbots von Art. 326 Abs. 1 ZPO könnte sie dies auch nicht in einem allfälligen Beschwerdeverfahren nachholen. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. August 2023 ist daher gegeben. 1.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für un- -4- echte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzli- chen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstin- stanzlichen Entscheids dient (DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). 2. 2.1. Die Gesuchsgegnerin ersuchte die Vorinstanz mit Eingabe vom 30. Juli 2023 um Erstreckung der Frist zur Einreichung von Unterlagen zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen bis Ende September 2023, was die Vorinstanz mit der vorliegend angefochtenen Verfügung ablehnte. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, ihre Verfügung vom 19. Juli 2023 sei am 21. Juli 2023 an der Wohnadresse der Gesuchs- gegnerin deren volljährigem Sohn übergeben worden und gelte damit als zugestellt. Die Frist von zehn Tagen habe somit am 22. Juli 2023 zu laufen begonnen und am 31. August 2023 (recte: 31. Juli 2023) geendet, unab- hängig davon, wann die Gesuchsgegnerin von der Verfügung Kenntnis er- halten habe. Die Eingabe der Gesuchsgegnerin sei zwar auf den 30. Juli 2023 datiert, jedoch gemäss Poststempel erst am 9. August 2023 der Schweizerischen Post übergeben worden. Somit sei das Fristerstreckungs- gesuch der Gesuchsgegnerin erst nach Ablauf der richterlichen Frist ge- stellt worden. Nach Ablauf der Frist könne aber keine Fristerstreckung mehr erfolgen, weshalb das Gesuch der Gesuchsgegnerin abzuweisen sei. Die Gesuchsgegnerin habe sodann weder Wiederherstellungsgründe vorge- bracht (d.h. dass ihr die Wahrung der Frist objektiv und subjektiv unmöglich gewesen sei und sie an der Säumnis nur ein leichtes Verschulden treffe) noch Belege dafür eingereicht. Mangels Nachweises könne weiter nicht ge- prüft werden, ob die Wiederherstellung innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrunds eingereicht worden sei. Unter diesen Umständen könne auch keine Wiederherstellung der Frist erfolgen. 2.2. Die Gesuchsgegnerin wandte dagegen in ihrer Beschwerde ein, sie sei mit der Argumentationslinie und dem sich daraus ergebenden Entscheid der Vorinstanz nicht einverstanden. In der Zeit vom 21. Juli 2023 bis mindes- tens 18. August 2023 sei sie aufgrund einer psychischen Erkrankung (akute Psychose) weder zurechnungs- noch verhandlungsfähig gewesen. Dem- entsprechend sei sie nicht in der Lage gewesen, juristische Geschäfte wahrzunehmen und durchzuführen. Aus diesen Gründen beantrage sie eine Fristwiederherstellung sowie die Gutheissung ihres ursprünglichen Fristerstreckungsgesuchs. -5- 3. 3.1. Gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO können gerichtliche Fristen aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gericht vor Fristablauf darum ersucht wird. Das Gesuch muss somit spätestens am letzten Tag der Frist nach den Vorschriften über die Einhaltung von Fristen für Eingaben (Art. 143 Abs. 1 und 2 ZPO) eingereicht werden (ADRIAN STAEHELIN, in: THOMAS SUT- TER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 6 zu Art. 144 ZPO). Nach Art. 143 Abs. 1 ZPO müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Art. 143 Abs. 2 ZPO bezieht sich auf die Einreichung elektronischer Eingaben und ist deshalb im vorlie- genden Fall nicht anwendbar. Die Vorinstanz stellte fest, dass die eingeschriebene Postsendung mit der Verfügung vom 19. Juli 2023 am 21. Juli 2023 vom volljährigen Sohn der Gesuchsgegnerin entgegengenommen und damit gesetzeskonform (vgl. Art. 138 Abs. 1 und 2 ZPO) zugestellt worden sei. Damit habe die zehntä- gige Frist am 22. Juli 2023 zu laufen begonnen und am 31. Juli 2023 geen- det. Das am 9. August 2023 der Schweizerischen Post übergebene Frister- streckungsgesuch vom 30. Juli 2023 sei somit verspätet eingereicht wor- den. Diese (korrekten) Feststellungen wurden von der Gesuchsgegnerin in der Beschwerde nicht beanstandet, weshalb es dabei sein Bewenden hat. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist zu Recht verneint hat. 3.2. 3.2.1. Auf Gesuch einer säumigen Partei kann das Gericht eine Nachfrist gewäh- ren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO). Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrunds einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Die Wiederherstellung setzt voraus, dass eine Frist oder ein gerichtlicher Termin gegen den Willen der betreffenden Partei nicht eingehalten wurde. Hat die Partei (oder ihr Vertreter) die Frist oder den Termin hingegen ab- sichtlich, d. h. freiwillig und irrtumsfrei verstreichen lassen, ist eine Wieder- herstellung nach Art. 148 ZPO ausgeschlossen (NICCOLÒ GOZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 7 zu Art. 148 ZPO). Eine Wiederherstellung ist nur möglich, wenn die Wahrung einer Frist oder eines gerichtlichen Termins der säumigen Partei unmöglich war. Unmöglichkeit kann dabei sowohl durch objektive als auch subjektive (auch psychische) Hinderungsgründe (z.B. eine plötzliche Erkrankung der -6- Partei, wodurch diese effektiv davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen) ausgelöst werden. Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO darf die säu- mige Partei überdies kein oder nur ein leichtes Verschulden treffen (Urteil des Bundesgerichts 4A_20/2019 vom 29. April 2019 E. 2; GOZZI, a.a.O., N. 9 f. und N. 20 zu Art. 148 ZPO; STAEHELIN, a.a.O., N. 7 ff. zu Art. 148 ZPO; URS H. HOFFMANN-NOWOTNY/KATRIN BRUNNER, in: Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, N. 5 f. zu Art. 148 ZPO). Das Gesuch muss die Gründe für die beantragte Wiederherstellung benen- nen und soweit möglich durch entsprechende Nachweise belegen. Die Be- weismittel sind mit dem Wiederherstellungsgesuch einzureichen (GOZZI, a.a.O., N. 39 zu Art. 148 ZPO; STAEHELIN, a.a.O., N. 11 zu Art. 148 ZPO; HOFFMANN-NOWOTNY/BRUNNER, a.a.O., N. 9 zu Art. 148 ZPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1154/2016 vom 1. November 2016 E. 2). 3.2.2. Die Gesuchsgegnerin machte in ihrem Fristerstreckungsgesuch vom 30. Juli 2023 geltend, sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, die geforderten Unterlagen zusammenzustellen. Sie sei IV-Rentnerin und in administrativen Angelegenheiten auf Unterstützung durch eine ver- traute Person, die sich zur Zeit aber noch in den Ferien befinde (voraus- sichtlich bis am 26. August 2023), angewiesen (vorinstanzliche Akten act. 7). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat die Gesuchsgegnerin für diese Behauptungen keine Belege eingereicht. Das Vorbringen, sie sei in der Zeit vom 21. Juli 2023 bis mindestens 18. August 2023 aufgrund ei- ner psychischen Erkrankung (akute Psychose) weder zurechnungs- noch verhandlungsfähig gewesen, weshalb sie nicht in der Lage gewesen sei, sich mit rechtlichen Angelegenheiten zu befassen, hat die Gesuchsgegne- rin nicht bereits vor Vorinstanz, sondern erstmals im Beschwerdeverfahren erhoben. Auch die Belege (Arztzeugnisse) bezüglich ihrer Zurechnungs- und Verhandlungsunfähigkeit im erwähnten Zeitraum hat sie zum ersten Mal mit der Beschwerde vorgelegt. Dabei handelt es sich somit um neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, welche gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind. Anderes hat die Ge- suchsgegnerin nicht geltend gemacht. Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der von ihr angesetzten Frist verneint hat. 3.3. Zusammenfassend hat die Vorinstanz zutreffend entschieden, dass die Ge- suchsgegnerin das Fristerstreckungsgesuch vom 30. Juli 2023 verspätet gestellt hat und eine Wiederherstellung der Frist ausser Betracht fällt. Die Beschwerde ist demzufolge unbegründet und deshalb abzuweisen. -7- 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchsgegnerin die oberge- richtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und ihre Par- teikosten selber zu tragen. Der Gesuchsteller hatte keine Beschwerdeant- wort zu erstatten (Art. 322 Abs. 1 ZPO), weshalb ihm keine Parteientschä- digung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird der Gesuchs- gegnerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfas- sungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gut- zumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kos- ten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar (Art. 44 Abs. 1, Art. 82 ff., Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). -8- Aarau, 24. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber