2023, 31. Mai 2023 und 30. Juni 2023 zu bezahlen. Aus dem vorgelegten Rechtsöffnungstitel ergibt sich somit keine Fälligkeit der Forderung bei Anhebung der Betreibung im November 2022. Im Ergebnis hat die Vorinstanz die definitive Rechtsöffnung somit zurecht abgewiesen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Gemäss Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG i.V.m. Art. 48 Abs. 3 GebV SchKG und Art. 114 lit. c ZPO sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten zu erheben. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten für das obergerichtliche Verfahren erhoben.