Muss der Gläubiger zunächst den Ablauf einer Frist oder das Eintreffen einer Bedingung abwarten, ist die Schuld noch nicht fällig (BGE 119 III 18 E. 3c). Gemäss dem für die Frage der Fälligkeit der Forderung im Rechtsöffnungsverfahren allein massgeblichen als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Vergleich ist der Betrag von Fr. 12'000.00, für den Rechtsöffnung verlangt wird, in drei Raten von Fr. 4'000.00 jeweils bis spätestens 30. April -8-