Die Frage kann aber aus folgenden Gründen offenbleiben: Der Kläger äusserte sich mit keinem Wort zur Fälligkeit der betriebenen Forderung. Eine Forderung ist fällig, wenn der Gläubiger die geschuldete Leistung verlangen kann und der Schuldner erfüllen muss (BGE 4A_325/2010 E. 4.2). Muss der Gläubiger zunächst den Ablauf einer Frist oder das Eintreffen einer Bedingung abwarten, ist die Schuld noch nicht fällig (BGE 119 III 18 E. 3c).