Nachdem im Vergleich auf die Betreibung Nr. aaa Bezug genommen wird, von Lohabrechnungen für Monate die Rede ist, welche in die Zeit fallen, während der gemäss den Angaben im Zahlungsbefehl ein Arbeitsverhältnis bestanden haben soll, und auch Sozialversicherungsbeiträge erwähnt sind, kann nicht gesagt werden, eine Identität zwischen der im Zahlungsbefehl genannten Forderung und derjenigen, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt, sei offensichtlich nicht gegeben. Dass der Rechtsöffnungstitel nur eine Verpflichtung zur Bezahlung von Fr. 12'000.00 enthält, ändert an dieser Beurteilung nichts, kann es sich dabei doch um einen in der betriebenen Forderung enthaltenen Teil handeln.