4.3. Aus dem Zahlungsbefehl Nr. aaa vom 16. November 2022 ergibt sich, dass der Kläger gegen die Beklagte Lohnforderungen (für April und Juli 2022), Ferienlohn und eine weitere Forderung, alle "aus Arbeitsverhältnis vom 02.05.2019 – 31.08.2022", insgesamt Fr. 53'659.70 geltend machte. Im gerichtlichen Vergleich vom 2. März 2023 verpflichtete sich die Beklagte, "dem Kläger nach Abzug der obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge den Betrag von netto Fr. 12'000.00" zu bezahlen. Der Kläger verpflichtete sich im Gegenzug, nach Bezahlung dieses Betrages die Betreibung Nr. aaa zurückzuziehen.