Ansonsten habe der Rechtsöffnungsrichter die Fälligkeit erst bei einer genügenden Bestreitung genauer zu prüfen. Dabei liege die Beweislast beim Gläubiger, d.h. er habe den Nachweis der Fälligkeit zu erbringen (BGE 5A_695/2017 E. 3.2, 5A_1026/2018 E. 3.2.2).