einer solchen Einwendung hat das Bundesgericht immerhin festgehalten, der Rechtsöffnungsrichter könne sich jedenfalls mit der schlüssigen Behauptung der Fälligkeit durch den Gläubiger begnügen. Anlass für ein Eingreifen von Amtes wegen zu Gunsten des Schuldners bestehe aber dann, wenn die Behauptung der Fälligkeit unschlüssig oder offensichtlich haltlos sei oder wenn die Behauptungen des Gläubigers auf eine offensichtliche Verletzung zwingenden Rechts hinauslaufen würden. Ansonsten habe der Rechtsöffnungsrichter die Fälligkeit erst bei einer genügenden Bestreitung genauer zu prüfen.