80 SchKG). Im Zusammenhang mit der in der Lehre umstrittenen Frage, ob die Fälligkeit der Forderung, für die Rechtsöffnung verlangt wird, von Amtes wegen zu prüfen sei, hat das Bundesgericht für den Fall der provisorischen Rechtsöffnung ausgeführt, ein Schuldner, der es bei Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels unterlasse, die fehlende Fälligkeit der von ihm anerkannten Forderung geltend zu machen, sei nicht von Amtes wegen zu schützen, wobei dahingestellt bleiben könne, ob man dem Schuldner einzig die Bestreitung der Fälligkeit auferlegen oder ob man von ihm die Glaubhaftmachung dieser Einwendung verlangen wolle. Für den Fall des Fehlens -7-