Wann die Forderung fällig geworden ist, ergibt sich abschliessend aus dem zu vollstreckenden Entscheid; ob dieser die Fälligkeit richtig festgelegt hat, kann im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden (STAEHELIN, in: Basler Kommentar zum SchKG, 3. Aufl., Basel 2021, N. 39 zu Art. 80 SchKG).