Die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung setzt nicht nur die gerichtliche Festsetzung der in Betreibung gesetzten Forderung voraus. Diese muss zudem bei Anhebung der Schuldbetreibung, welche mit Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 SchKG) beginnt, fällig sein. Fälligkeit bedeutet, dass der Gläubiger die Leistung einfordern darf, ohne noch den Eintritt einer Bedingung oder den Ablauf einer Frist abwarten zu müssen. Im Bestreitungsfall liegt die Beweislast für die Fälligkeit beim Gläubiger; er hat den Nachweis der Fälligkeit zu erbringen (BGE 5D_110/2021 E. 4.1). Wann die Forderung fällig geworden ist, ergibt sich abschliessend aus dem zu vollstreckenden Entscheid;