Die Rechtsöffnung wird insbesondere dann nicht erteilt, wenn die Identität zwischen der Forderung und dem Titel offensichtlich nicht gegeben ist. Demgegenüber hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu überprüfen, ob Schuldner, Gläubiger oder Forderung im Zahlungsbefehl korrekt bezeichnet sind (BGE 5A_740/2018 E. 6.1.2).